Jugendsatzung

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendsatzung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Budozentrum DOKAN e.V. Bühl. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereines bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Aufgaben sind insbesondere

  • Ausbildung in den Budodisziplinen
  • Beteiligung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.
  • Bereitstellung geeigneter Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen
  • Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des sozialen Verhaltens

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind

  • Der Jugendvorstand
  • Die Jugendversammlung

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.
    a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
    b) Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
    c) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
    d) Entlastung des Jugendvorstandes
    e) Wahl des Jugendvorstandes
  3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendvorstand einberufen werden
  4. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit deiner Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden
  5. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang am schwarzen Brett. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  6. Sie wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus
    a) Dem 1. Jugendvorsitzenden (bei Wahl mind. 18 Jahre)
    b) Dem 2. Jugendvorsitzenden (im Wahljahr mind. 18 Jahre)
    c) Dem / der Jugendkassenwart/in (im Wahljahr mind. 16 Jahre)
    d) Dem Jugendschriftführer (im Wahljahr mind. 14 Jahre)
    e) Zwei Beisitzer/innen (im Wahljahr mind. 12 Jahre)
  2. Der 1. Jugendvorsitzende vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / sie ist Vorsitzende des Jugendvorstands und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar [Altersbeschränkung siehe 1.].
  4. Bei Niederlegung des Amtes wird eine Jugendversammlung einberufen.
  5. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendsatzung und der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen
  7. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden.
  9. Können die Ämter des Jugendvorstandes nicht voll besetzt werden, wählt die Jugendversammlung einen Jugendvertreter (im Wahljahr mind. 18 Jahre).
  10. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Vereinsjugend als stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

§6 Jugendkasse

  1. Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie mit eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse der jugendpflegerischen Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung
  2. Dem Vereinsvorstand und dem vom Verein damit Beauftragten (Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem Kassier des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
  3. Können die Ämter des Jugendvorstandes nicht voll besetzt werden, übernimmt der/die Vereinskassierer/in die Verwaltung der Jugendkasse.

§7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendsatzung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§8 Gültigkeit, Änderung der Satzung

Die Jugendsatzung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Verein mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitgieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Satzung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitgliederversammlung.

Stand 07.03.2015

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