Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Budozentrum DOKAN und hat seinen Sitz in 77815 Bühl. Er rekrutiert aus dem 1986 gegründeten Verein Ju-Jitsu und Karate-Ryu DOKAN e.V. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist beim Registergericht Mannheim unter der Nummer VR 210436 eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Budosport) und auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainingsbetriebes
  • Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung von Fachlehrern
  • Ausbildung von Schülern zu Meistern
  • Weiterbildung von Meistern
  • Teilnahme an Meisterschaften
  • Veranstaltungen von Meisterschaften und Lehrgängen

§2 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V. und in verschiedenen Fachverbänden, deren Regelwerke, Richtlinien und Ordnungen ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder gelten.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, sowie Kopier- und Druckkosten.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§6 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bühl zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Budofreund werden.
  2. Eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Diese schließt jedoch die Teilnahme am Training aus.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    durch Austritt.
    durch Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende ist einzuhalten.
  6. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen.

§8 Gebühren

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge, deren Höhe von der Vorstandschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss festgelegt werden kann. Abbuchung und Verrechnung regelt ein Vertrag.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen,

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • dem 1. Jugendvorsitzenden bzw. Jugendvertreter
  • zuzüglich den Abteilungsleitern der Abteilungen
  • sowie optionalen Beisitzern
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat das Alleinvertretungsrecht.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Ein- und Ausgaben.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Das zweite Amt muss hierbei außerhalb des geschäftsführenden Vorstandes liegen.
  5. Bei Rechtsgeschäften ab 250.- Euro ist die Vertretungsmacht eines Vorsitzenden gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass hierzu ein Beschluss des Vorstandes erforderlich ist.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Der Jugendvorstand vertritt als Leiter des Vereinsjugendausschusses innerhalb des Vereinsvorstandes die Interessen der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren. Einzelheiten zu der Zusammensetzung und Wahl des Jugendvorstandes regelt die Jugendordnung.

§10 Vergütung

  1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§11 Mitgliederversammlung und Satzungsänderungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt durch Aushang am „schwarzen Brett“ im Dojo des Vereins.
  3. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder ab 16 Jahren.

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§13 Haftung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Gefahren.

Für den Vorstand
Andreas Vogel
Bühl, den 17.11.2022

Hinweis: Obwohl aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Satzung zur Bezeichnung von Personen die maskuline Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben selbstverständlich auf Angehörige aller Geschlechter.

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